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Meldungen | Türkei : Sterilisation als Voraussetzung für den Zugang zu geschlechtsangleichenden Operationen ist ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat entschieden, dass Sterilisation für Trans*Personen, die ihr Geschlecht operativ angleichen möchten, nicht vorausgesetzt werden darf. Dies ist ein ermutigender Schritt in Richtung Gleichberechtigung für alle Trans*Personen in Europa.

Amnesty International – Öffentliche Stellungnahme

Al Index: EUR 44/1205/2015
13. März 2015

Der Gerichtshof hat am 10. März im Fall Y.Y. gegen die Türkei entschieden, dass es einen Trans*mann in seinem Recht auf Privat- und Familienleben (Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt, wenn dieser, um sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterziehen zu können, dauerhaft unfruchtbar sein muss.

Türkische Gerichte haben Y.Y. jahrelang die Möglichkeit vorenthalten, sich einer geschlechtsangleichenden Operation zu unterziehen, weil er nicht sterilisiert war. Der Europäische Gerichtshof stellte nun fest, dass die daraus resultierende Einschränkung seines Privatlebens nicht notwendig war, um das Allgemeinwohl und die physische und seelische Unversehrtheit des Antragstellers zu schützen, wie es von den nationalen Gerichten angestrebt war.

Nach türkischem Recht (Artikel 40 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann eine Person nur dann ihr "Geschlecht ändern" (cinsiyet degisikligi), wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese beinhalten die Einholung einer psychiatrischen Diagnose, außerdem muss die Person alleinstehend, volljährig und dauerhaft unfruchtbar sein. Im Fall Y.Y. interpretierten türkische Gerichte Artikel 40 dahingehend, dass er dauerhaft unfruchtbar sein müsste, um sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterziehen zu können.

Dies ist der erste Fall, in dem der Gerichtshof geurteilt hat, dass Sterilisation als Bedingung für den Zugang zu einer geschlechtsangleichenden Operation gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Allerdings thematisiert das Urteil nicht, ob es auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, wenn Trans*Personen sich sterilisieren lassen müssen, damit ihr Geschlecht rechtlich anerkannt wird.

In nicht weniger als 21 europäischen Ländern, wie u.a. Belgien, Finnland, Frankreich, Italien, Norwegen und der Türkei, müssen Trans*Personen sterilisiert sein, damit ihre Geschlechtsidentität in offiziellen Dokumenten berücksichtigt wird. Dies verletzt ihr Recht auf Freiheit von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, ihr Recht auf Gesundheit und ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Amnesty International fordert die Regierungen auf, sicherzustellen, dass Trans*Personen die rechtliche Anerkennung ihres Geschlechts durch einen einfachen, schnellen, transparenten und leicht zugänglichen Prozess erhalten können, ohne unnötige medizinische und andere diskriminierende Bedingungen, die ihre Menschenrechte verletzen.

Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat vor kurzem entschieden, dass es Artikel 8, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, verletzt, wenn es für eine Trans*Person unmöglich ist, eine rechtliche Anerkennung ihres Geschlechts zu erhalten, nachdem sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat (Goodwin v the United Kingdom).

Im Juli 2014 hat der Gerichtshof bedauerlicherweise entschieden, dass eine angeordnete Änderung des standesrechtlichen Status von Trans*Personen als Bedingung für die rechtliche Anerkennung ihres Geschlechts nicht ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt (Hämäläinen v. Finland).

Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich in einem anderen Kontext geurteilt, dass erzwungene Sterilisationen Artikel 3 und Artikel 8 der Europäischen Konvention verletzen (V.G. v Slovakia, I.G and others v Slovakia).

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