Karte Iran
Bild: © Courtesy of the University of Texas Libraries

Meldungen | Iran : Das islamische Strafgesetz

Vom islamischen Parlament am 08.05.1370 (30.07.1991) angenommen und am 07.09.1370 (28.11.1991) vom Komitee für eilige Angelegenheiten ratifiziert

Kapitel 1: Bestrafung von Sodomie

Artikel 108:  Sodomie ist Geschlechtsverkehr mit einem Mann.

Artikel 109: Im Fall von Sodomie werden sowohl der aktive als auch der passive Partner dazu verurteilt, bestraft zu werden.

Artikel 110: Die Strafe für Sodomie ist der Tod; der Shari’a-Richter entscheidet, wie die Tötung vorgenommen wird.

Artikel 111: Sodomie führt zum Tod, falls beide, der aktive und passive Partner volljährig, geistig gesund sind und ihren freien Willen haben.

Artikel 112: Falls ein volljähriger Mann, der geistig gesund ist, Geschlechtsverkehr mit einem Minderjährigen begeht, wird der Täter getötet und der passive Partner mit Ta’azir von 74 Peitschenhieben bestraft, falls er nicht dazu gezwungen wurde.

Artikel 113: Falls ein Minderjähriger Geschlechtsverkehr mit einem anderen Minderjährigen begeht, werden beide mit dem Ta’azir von 74 Peitschenhieben bestraft, es sei denn, einer von ihnen wurde dazu gezwungen.

Beweise für Sodomie vor Gericht

Artikel 114: Wenn vierfach gestanden wird, dass Sodomie begangen wurde, wird der Täter mit einer Strafe belegt.

Artikel 115: Ein Geständnis, das weniger als 4mal gemacht wird, führt nicht zur Hadd-Strafe, sondern zu Ta’azir (eine geringfügigere Bestrafung).

Artikel 116: Ein Geständnis ist nur gültig, wenn der Täter volljährig und geistig gesund ist und seinen freien Willen hat.

Artikel 117: Sodomie wird anhand der Zeugenaussage von vier rechtschaffenen Männern bewiesen, die die Tat eventuell beobachtet haben.

Artikel 118: Falls weniger als vier rechtschaffene Männer aussagen, gilt die Sodomie als nicht bewiesen und die Zeugen werden wegen Qazf (hinterhältiger Beschuldigungen) bestraft.

Artikel 119: Die Zeugenaussage von Frauen alleine oder gemeinsam mit einem Mann reicht nicht aus, um Sodomie zu beweisen.

Artikel 120: Der Shari’a-Richter entscheidet nach seinem Kenntnisstand, das sich an die Traditionen anlehnt.

Artikel 121: Die Bestrafung von Tafhiz (das Reiben vom Genitalbereich und Hintern) und Ähnlichem, das von zwei Männern begangen wird, ohne dass Penetration stattfindet, beläuft sich auf 100 Peitschenhiebe für jeden von ihnen.
Anmerkung: Falls der Täter kein Moslem ist und der passive Partner ein Moslem, wird der Täter zum Tod verurteilt.

Artikel 122: Falls Tafhiz und Ähnliches 3mal wiederholt werden, ohne dass Penetration stattfindet, und jedesmal die Tat bestraft wird, führt die Tat beim vierten Mal zum Tod.

Artikel 123: Falls zwei Männer, die nicht blutsverwandt sind, ohne Notwendigkeit nackt unter einer Decke sind, werden beide zu einem Ta’azir von bis zu 99 Peitschenhiebe bestraft.

Artikel 124: Falls jemand einen anderen mit Lust küßt, wird er mit Ta’azir von 60 Peitschenhiebe bestraft.

Artikel 125: Falls derjenige, der Tafhiz oder Ähnliches begeht, oder ein schwuler Mann, seine Tat bereut, bevor die Zeugen aussagen, wird ihm die Bestrafung erlassen. Falls er nach den Zeugenaussagen bereut, wird die Strafe nicht erlassen.

Artikel 126: Falls Sodomie oder Tafhiz durch ein Geständnis belegt wird, und der Mann die Tat danach bereut, kann der Shari’a-Richter den Führer (Valie Amr) darum bitten, ihm die Strafe zu erlassen.

Lesbentum

Artikel 127: Mosaheqeh (Lesbentum) ist die weibliche Homosexualität unter Einbezug der Genitalien.

Artikel 128: Die Beweise für Lesbentum vor Gericht sind dieselben, mit denen männliche Homosexualität bewiesen wird.

Artikel 129: Lesbentum wird mit 100 Peitschenhieben pro Person bestraft.

Artikel 130: Lesbentum wird bei denjenigen bestraft, die volljährig, geistig gesund sind und ihren freien Willens haben.

Artikel 131: Falls der lesbische Geschlechtsverkehr 3mal wiederholt wird, und jedesmal die Tat bestraft wird, führt die Tat beim vierten Mal zum Tod.

Artikel 132: Falls eine Lesbe die Tat bereut, bevor die Zeugen aussagen, wird ihr die Bestrafung erlassen. Falls sie nach den Zeugenaussagen bereut, wird die Strafe nicht erlassen.

Artikel 133: Falls Lesbentum durch ein Geständnis belegt wird, und die Lesbe die Tat danach bereut, kann der Shari’a-Richter den Führer (Valie Amr) darum bitten, ihr die Strafe zu erlassen.

Artikel 134: Falls zwei Frauen, die nicht blutsverwandt sind, ohne Notwendigkeit nackt unter einer Decke sind, werden beide zu einem Ta’azir von weniger als 100 Peitschenhieben bestraft. Falls die Tat und die Bestrafung wiederholt werden, kommt es beim dritten Mal zu einer Strafe von 100 Peitschenhieben.

Quelle:
HOMAN, Zeitschrift der iranischen lesbisch-schwulen Gruppe HOMAN, Nr. 17, Frühling, 2001, S. 7.

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