Im Juni 2006 wurde ein Paar auf seinem Heimweg nach dem Bukarester-Pride in der Metro von einer Gruppe von sechs Personen angegriffen. Beide sahen sich mit homophoben Beleidigungen konfrontiert, wurden geschlagen und mit Füßen getreten. Die beiden Opfer hatten den Angriff sofort bei der Polizei gemeldet und auch Fotos von den Tätern sowie andere Beweismittel der Polizei überreicht.
In seinem Urteil stellte der EGMR fest, dass das Versagen der rumänischen Behörden, den Fall und die potentiell diskriminierenden Tatmotive effektiv zu untersuchen, einen Bruch des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) in Zusammenhang mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) darstellt.
Darüber hinaus erklärte das Gericht, dass bei den Ermittlungen angesichts des feindseligen Klimas in Rumänien gegenüber LGBTI die Untersuchung eines diskriminierenden Motivs unerlässlich gewesen wäre. Das Gericht erklärte weiterhin, dass wenn Hassverbrechen nicht von Gewaltangriffen, denen keine Vorurteile zugrunde liegen, unterschieden würden, diese Nichtbeachtung der diskriminierenden Tatmotive einer Gleichgültigkeit gegenüber Hassverbrechen und einer staatlichen Duldung derartiger Taten gleichkomme.
Nach Analyse der Gründlichkeit der polizeilichen Untersuchung urteilte das Straßburger Gericht, diese sei weit davon entfernt, als zufriedenstellend bezeichnet werden zu können.
Quelle: ILGA MEDIA RELEASE